Gemeinde Dornburg
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Erstellt am: 12.11.2010 14:25

Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet

Im Rahmen der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister haben die Einwohner der Gemeinde Dornburg ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer Daten in einem automatisierten Verfahren über das Internet.

Nach § 34 des Hess. Meldegesetzes (HMG), in der zurzeit geltenden Fassung, sind die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) berechtigt, Personen die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister (Einwohnerdatei) über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen.Die Neufassung des Hessischen Meldegesetzes (HMG), das am 01.02.2006 in Kraft getreten ist, sieht in § 34a weiterhin vor, dass die Auskünfte nach § 34 HMG auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können.
Die Erteilung solcher automatisierten Auskünfte über das Internet ist nicht zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister

  • die schriftlich auf dem Postweg
  • die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftssuchenden erteilt werden.

Von dem Recht auf Widerspruch kann auch bei der Anmeldung oder Ummeldung oder durch formlose Erklärung Gebrauch gemacht werden.

 

Dornburg, den 08.11.2010


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dornburg

Höfner, Bürgermeister

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