
Bei der Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale auf den Dornburger Friedhöfen wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Grabsteinen nicht ordnungsgemäß befestigt sind. Die nicht ordnungsgemäß befestigten Grabsteine wurden mit einem Warnaufkleber versehen und sind entsprechend bei der Gemeindeverwaltung registriert.
Die Gemeindeverwaltung fordert daher die Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätten auf, schnellstmöglich die Grabmale auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls fachmännisch so zu befestigen oder durch einen Steinmetz befestigen zu lassen, dass ein Umstürzen ausgeschlossen ist. Die Inhaberinnen/Inhaber die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden (§ 836, 837 BGB).
Die Gemeinde ist als Träger der Verkehrssicherungspflicht auf den Friedhöfen verpflichtet, die Grabmale auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschrift sorgt dafür, dass die Sicherheit von allen Friedhofsbesuchern, insbesondere Kindern und älteren Menschen, gewährleistet ist. Die Kontrolle durch die Gemeinde befreit die Inhaberinnen/Inhaber von Grabmalen jedoch nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Überprüfung (§ 30 Abs.2 Friedhofsordnung).
Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 3 der Friedhofsordnung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.
Dornburg, den 12. September 2011
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Dornburg
(Höfner)
Bürgermeister