
hier:
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dornburg hat in ihrer Sitzung am 25.10.2011 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Wilsenroth“ beschlossen.
Der Geltungsbereich liegt am nördlichen Rand des Ortsteiles Wilsenroth und um-fasst das Flurstück 107/2 teilweise (Weg) in der Flur 3 sowie die Flurstücke 109/3 und 204 (teilweise) in der Flur 11, Gemarkung Wilsenroth.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist aus der folgenden Abbildung ersichtlich:
Es liegen bislang keine umweltbezogenen Informationen vor.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Aufhebungsentwurf des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Wilsenroth“ einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit
vom 13.02.2012 bis einschließlich 23.03.2012
im Rathaus der Gemeinde Dornburg, Ortsteil Frickhofen, Egenolfstraße 26, Bauamt, Zimmer 20/21, während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung
Montags–mittwochs 8.30-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr
donnerstags 8.30-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
freitags 8.30-12.00 Uhr
öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauBG nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde de-ren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ein Normenkontroll-antrag gegen den Bebauungsplan unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dornburg, den 31.01.2012
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dornburg
Höfner
Bürgermeister