Gemeinde Dornburg
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Bekanntmachungen

Einladung zur 4. öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Dornburg-Dorndorf 
 Einladung zur 4. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Erstellt am: 30.01.2012 11:11

Bauleitplanung der Gemeinde Dornburg Aufhebung des Bebauungsplans "Feuerwehrgerätehaus Wilsenroth“

hier:
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dornburg hat in ihrer Sitzung am 25.10.2011 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Wilsenroth“ beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt am nördlichen Rand des Ortsteiles Wilsenroth und um-fasst das Flurstück 107/2 teilweise (Weg) in der Flur 3 sowie die Flurstücke 109/3 und 204 (teilweise) in der Flur 11,  Gemarkung Wilsenroth.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist aus der folgenden Abbildung ersichtlich:

 

Es liegen bislang keine umweltbezogenen Informationen vor.

 
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Aufhebungsentwurf des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Wilsenroth“ einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit


vom 13.02.2012 bis einschließlich 23.03.2012


im Rathaus der Gemeinde Dornburg, Ortsteil Frickhofen, Egenolfstraße 26, Bauamt, Zimmer 20/21, während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung

 Montags–mittwochs 8.30-12.00 Uhr und  14.00-15.30 Uhr
 donnerstags    8.30-12.00 Uhr und  14.00-18.00 Uhr
 freitags    8.30-12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauBG nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde de-ren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ein Normenkontroll-antrag gegen den Bebauungsplan unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Dornburg, den 31.01.2012
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dornburg

Höfner
Bürgermeister

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65599 Dornburg
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