- Ortsgericht Dornburg I (Frickhofen)
Ortsgerichtsvorsteher: Herr Bernhard Pott,
Frickhofen, Marktstraße 1, 65599 Dornburg
Telefon: 06436/1031
- Ortsgericht Dornburg II (Langendernbach)
Ortsgerichtsvorsteher: Herr Walter Zey,
Langendernbach, Bahnhofstraße 105, 65599 Dornburg
Telefon: 06436/4853
- Ortsgericht Dornburg III (Wilsenroth)
Ortsgerichtsvorsteherin: Frau Annette Hartmann, Wilsenroth, Schulstraße 5
Wilsenroth, Schulstraße 5, 65599 Dornburg
Telefon: 06436/28359
- Ortsgericht Dornburg IV (Dorndorf)
Ortsgerichtsvorsteher: Herr Karl-Heinz Göbel,
Dorndorf, Hauptstraße 44, 65599 Dornburg
Telefon: 06436/1693
- Ortsgericht Dornburg V (Thalheim)
Ortsgerichtsvorsteher: Herr Peter Maniak,
Thalheim, Unter Eichen 19, 65599 Dornburg
Telefon: 06436/5151
Informationen zum Ortsgericht
Das Ortsgericht bildet in Hessen eine Hilfsbehörde der Justiz. Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder werden von der Gemeindevertretung dem Amtsgericht vorgeschlagen und von dort bestellt und ernannt. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt.
Nach dem Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk für folgenden Aufgaben zuständig:
Im privaten / privatrechtlichen Bereich:
- Beglaubigung von Unterschriften
- Beglaubigung von Abschriften öffentlicher und privater Urkunden (Hinweis: Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde wird nur vom Standesamt vorgenomen!)
- Vornahme von Grundstücksschätzungen innerhalb des Gemeindebereiches
In Grundbuchangelegenheiten:
- Beglaubigung von Unterschriften
- Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
- Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches
In Vereinsangelegenheiten:
- Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
In Erbangelegenheiten:
- Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
Bei Sterbefällen:
- Aufnahme von Sterbefallanzeigen mit den Angehörigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht
- Nachlasssicherung von Amts wegen (wenn ein Bedürfnis besteht)
Gemäß der jeweiligen Kostenordnung wird eine Gebühr erhoben, die vom Geschäftswert des Rechtsgeschäftes abhängig.