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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO - Erlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

  • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
  • Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.

Verfahrensablauf

1. Antrag auf Erlaubnis

Um als Immobiliardarlehensberater zu arbeiten, müssen Sie unter Vorlage der notwendigen Unterlagen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
 

2. Bescheid über die Erlaubnis

Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
 

3. Eintrag der Erlaubnis

Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • zuverlässig sind,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • ggf. eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
  • einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: einen Handelsregisterauszug

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Registrierung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert werden wollen.

Fachlich freigegeben durch

BMWi, VIIB3

Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

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