Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten:
Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden.
Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.
Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungenanbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Voraussetzungen für eine Registrierung als vorübergehender Rechtsdienstleister gemäß § 15 RDG:
Die Meldung ist vor Erbringung der ersten Rechtsdienstleistung zu erbringen.
Nach Ablauf eines Jahres wird die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister automatisch gelöscht.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsregister)
Mit diesem Portal haben die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen geschaffen.
Neben den vorhandenen Registrierungen und Untersagungen können hier auch Anträge und Informationen zum Registrierungsverfahren abgerufen werden.
Hessisches Ministerium der Justiz
Hessisches Ministerium der Justiz
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Weitere Informationen erhalten Sie unter www.eah.hessen.de
Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download