Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich angezeigt werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen der Rechtsgrundlage gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen zur Verwertung aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie hinsichtlich der Abfälle des Anhangs III für die Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular über die Versandinformationen mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen. Dieser muss bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein und inhaltlich die Anforderungen gemäß der Rechtsgrundlage erfüllen. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern. Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
Der Abfall ist in Anhang III, IIIA oder IIIB der EU VO 1013/2006 gelistet,
Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
Notifizierungsbroschüre der SAM
Abfall: Im- und Export
Regierungspräsidium Darmstadt
Abfall: Im- und Export
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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