Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Zelte).
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, die auf einen Adressaten – den Betreiber oder die Betreiberin des Fliegenden Baus – ausgestellt wird. Soll die Genehmigung des Fliegenden Baus auf einen neuen Wohnsitz des gleichen Betreibers oder der gleichen Betreiberin geändert werden, ist dies zu beantragen.
Die Adressänderung in der Ausführungsgenehmigung wird von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen vorgenommen.
Wechselt die zuständige Behörde aufgrund eines Wohnungswechsels/Niederlassungswechsels in ein anderes Bundesland, wird die nun zuständige Behörde benachrichtigt und erhält das Behördenexemplar.
Wenn Sie als Betreiber oder Betreiberin eines Fliegenden Baus Ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung wechseln, müssen Sie dies der zuständigen Genehmigungsstelle mitteilen.
Um den Wechsel der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung anzuzeigen, wird das Prüfbuch mit einem Antrag auf Wohnsitzwechsel bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.
Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über den Wechsel des Wohnsitzes und fügt ihn dem Prüfbuch hinzu.
Anschließend wird das Prüfbuch dem Antragsteller zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.
Die Adressänderung erfolgt, wenn
Prüfbuch des Fliegenden Baus im Original
Im Falle des Zuständigkeitswechsels in ein anderes Bundesland fallen zusätzliche Fixkosten in Höhe von 20 Euro an.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V19Anlage
Die Mitteilung muss nach Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung erfolgen.
Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund von vielen stattfindenden Messen und Festen länger sein).
Keiner
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten beim Regierungspräsidium Gießen (RPGI)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
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