Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Versicherte haben Anspruch auf Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Die Leistung umfasst insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch ein Entlassmanagement, um Sie nach der Krankenhausentlassung bei der Sicherstellung der weiteren Versorgung zu unterstützen. Dazu können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte Arzneimittel und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen unter anderem Verband-, Heil- und Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege verordnen sowie die Arbeitsunfähigkeit feststellen.
Als Versicherte haben Sie Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die Behandlung wird dabei vollstationär durchgeführt, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann.
Ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist, besprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt sein als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt. Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden. Um ein Krankenhaus aufzusuchen, müssen Sie sich in aller Regel nicht vorher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Bitte wenden Sie sich an Ihre behandelnde Haus- oder Fachärztin oder an Ihren behandelnden Haus- oder Facharzt.
Bei der stationären Krankenhausbehandlung gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Versicherte haben somit nur Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann.
Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage je Kalendertag 10 Euro an das Krankenhaus. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen zudem die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
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