Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin sind Sie verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht nach der Verordnung über Finanzanagenvermittlung oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Dafür müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:
Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den bzw. die Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.
Ungeeignet sind Prüfer/ Prüferinnen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten.
Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers bzw. einer Prüferin vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.
Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.
Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer bzw. eine anerkannte Prüferin mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Der Prüfungsbericht muss die anzufertigen Auszeichnungen enthalten und bis zum 31.12 des Folgejahres der zuständigen Erlaubnisbehörde übermittelt worden sein.
Gleiches gilt für die Negativerklärung.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung müssen bis zum 31.12 des Folgejahres übermittelt werden.
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Werden weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung bis zu dem o. a. Termin vorgelegt, ist eine Geldbuße in Betracht zu ziehen.
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Kein Problem: Diese und viele weitere Anliegen, für die Sie bisher verschiedene Behörden aufsuchen mussten, können Sie nun online, rund um die Uhr und im Eiltempo über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH) bequem von zu Hause oder Ihrem Büro aus abwickeln.
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