Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Liegt eine Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe vor, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Insbesondere anhaltende Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen können dazu führen, dass die zuständige Behörde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den betreffenden Unternehmer einleitet.
Das Gewerbe kann untersagt werden
Je nachdem, auf welche Tätigkeiten sich die Unzuverlässigkeit bezieht, können einzelne andere oder alle Gewerbe von der Untersagung betroffen sein.
Entzug der Gewerbeerlaubnis:
Ist die ausgeübte Gewerbetätigkeit erlaubnispflichtig (Beispiele: Bewachungsunternehmen, Verkehrsunternehmen, Versicherungsvermittlung) und der Gewerbetreibende unzuverlässig, ist die Gewerbeerlaubnis zu widerrufen. Daneben kommt eine Gewerbeuntersagung in Betracht.
Insolvenz:
Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz, darf die Behörde kein Gewerbeuntersagungs- oder Erlaubniswiderrufsverfahren in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Insolvenzantrages ausgeübt wurde, einleiten oder weiter verfolgen (sog. Sperrwirkung), es sei denn, die Gewerbeuntersagung bzw. der Erlaubniswiderruf begründet sich auf Tatsachen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens liegen. Die Sperrwirkung gilt während
Untersagungsgründe (Beispiele):
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Ordnet die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung an, entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage. Die betreffenden gewerblichen Tätigkeiten sind sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Auf Antrag des Betroffenen kann das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherstellen.
Aussetzung der Vollziehung:
Der Betroffene kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.
Stellvertretende Fortführung:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch einen Stellvertreter fortgeführt wird, der eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet.
Wiedergestattung beantragen:
Sind die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, weggefallen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, das untersagte Gewerbe wieder auszuüben.
Juristische Konsequenzen einer Gewerbeuntersagung:
Die Gewerbeuntersagung gilt im gesamten Bundesgebiet. Mit Datum der Rechtskraft ("Rechtskraftvermerk" zur Untersagungsverfügung) ist der Gewerbebetrieb einzustellen und ordnungsgemäß abzumelden. Aufgrund anderer Gesetze (zum Beispiel GmbH-Gesetz), können weitere Meldepflichten bestehen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine Untersagungsverfügung können mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Wer beharrlich, vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Untersagungsverfügung verstößt, muss mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
Eine rechtskräftige Untersagung wird in das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen.
An das Regierungspräsidium, welches für die Betriebsstätte des unzuverlässigen Gewerbetreibenden örtlich zuständig ist.
Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist (verschuldensunabhängig), die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.
Die Kosten gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. Es können anfallen
§ 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
§ 12 Gewerbeordnung (GewO) – Insolvenzverfahren
§ 35 Abs. 2 und § 45 Gewerbeordnung (GewO) – Stellvertreter
§ 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) – Wiedergestattung
§ 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften bei der Ausübung eines Gewerbes
§ 148 GewO – Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Aufschiebende Wirkung
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
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