Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe
bei Wohnsitz in Deutschland:
bei Wohnsitz im Ausland:
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
bei Wohnsitz in Deutschland:
bei Wohnsitz im Ausland:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
Für den Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.
Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe
bei Wohnsitz in Deutschland
bei Wohnsitz im Ausland
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
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