Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG können die Umsätze privater Unternehmen von der Steuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder kommunale Einrichtungen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven, Büchereien.
Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Ziel der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist es, nicht nur öffentlich-rechtlich Einrichtungen zu fördern, sondern eine gerechte umsatzsteuerliche Behandlung zwischen den o.g. privaten und öffentlichen kulturellen Einrichtungen herbeizuführen. Von einer solchen Befreiung profitieren insbesondere die Verbraucher, da auf die Eintrittsgelder keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Auch Solokünstler können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Dies betrifft vor allem Künstler der darstellenden Künste deren Auftritte üblicherweise vor Publikum stattfinden (Musik, Schauspiel, Tanz, Gesang). Dirigenten und Chorleiter können ebenfalls eine Befreiung erlangen.
Auch Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen können eine Umsatzsteuerbefreiung erlangen. Voraussetzung ist, dass diese an Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 a) UStG tätig sind und deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung, benötigen sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen sind, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die oben genannten Einrichtungen erfüllen. Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sog. Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch das Finanzamt geprüft werden.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, die Sie im Vorfeld beantragen sollten. Sie weist nach, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder kommunale Einrichtungen.
Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen :
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung online beantragen wollen:
Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über das Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post.
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Umsätze privater Unternehmen können gemäß § 4 Nummer 20 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermu-sikensembles, Chören, Archiven, Büchereien, zoologischen Gärten und Tierparks.
Für die Zahlung der Kosten der Befreiung wird eine Referenznummer erstellt, die als Kassenzeichen gilt und die Zuordnung der Zahlung ermöglicht.
Der Antrag ist in dem Jahr zu stellen, in dem die Leistungen zum ersten Mal erbracht werden bzw. sobald das Unternehmen gegründet wurde. Eine nachträgliche Befreiung ist für bis zu zehn Jahren rückwirkend möglich. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung ist ab dem Zeitpunkt nachzuweisen, indem die Bescheinigung erstmalig erfolgen soll.
Die Bearbeitung kann variieren (Nachforderung von Unterlagen, innerhalb von Stoßzeiten, Urlaub, Krankheit etc.).
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)
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