Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Durch die Exmatrikulation wird die Mitgliedschaft der Studierenden an der jeweiligen Hochschule beendet.
Die Exmatrikulation erfolgt zum beantragten Zeitpunkt oder, soweit nicht anders beantragt, zum Ende des Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich.
Nach erfolgter Exmatrikulation wird eine Exmatrikulationsbescheinigung erstellt. Die Bescheinigung der Exmatrikulation benötigen Studierende für die Rentenversicherung oder die Einschreibung an einer anderen Hochschule.
Eine Exmatrikulation erfolgt auch von Amts wegen, zum Beispiel wenn der aktuelle Semesterbeitrag nicht bezahlt oder Auflagen nicht erfüllt wurden. Wenn Studierende ihr Studium nach Erledigung aller Studienleistungen abschließen, erfolgt ebenfalls eine Exmatrikulation von Amts wegen.
Eine Exmatrikulation beendet die Mitgliedschaft an einer Hochschule. Nach der Exmatrikulation sind Studierende nicht mehr an der jeweiligen Hochschule eingeschrieben. Studierende können sich selbst exmatrikulieren oder durch die jeweilige Hochschule exmatrikuliert werden.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Exmatrikulation kann jederzeit beantragt werden.
In der Regel wird ein Antrag auf Exmatrikulation innerhalb weniger Tage bearbeitet und die Exmatrikulationsbescheinigung erstellt.
Eine gesetzlich vorgegebene Frist gibt es nicht.
Im Falle einer Exmatrikulation von Amts wegen kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Exmatrikulation Widerspruch eingelegt werden.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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