Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnissen, zum Beispiel von
Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts. Allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien können nicht geschützt werden.
Mit einem eingetragenen Design gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Die Darstellungen des Designs (Wiedergabe), die Sie mit der Anmeldung einreichen, sind deshalb besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was in den Darstellungen sichtbar wiedergegeben wird.
Der Schutz entsteht, indem das Design in das vom DPMA geführte Register eingetragen wird. Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als Inhaber oder Inhaberin eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaber oder Designinhaberin gegen jedes Design vorgehen können, das bei dem informierten Benutzer oder der informierten Benutzerin keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.
Wenn Sie ein Design anmelden, wird geprüft,
Es wird jedoch nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – zum Beispiel in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Diese Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder bei einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.
Wenn Ihr Design eingetragen wurde und kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde, gilt der Schutz für 5 Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können den Schutz dann bis zu vier Mal aufrechterhalten, indem Sie rechtzeitig die Aufrechterhaltungsgebühren zahlen. Insgesamt können Sie Ihr Design so maximal 25 Jahre lang schützen.
Designs, die neu sind und Eigenart haben, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als eingetragenes Design schützen lassen.
Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden. Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
Anmeldung eines Designs (elektronisch)
Anmeldung eines Designs (in Papierform)
Sammelanmeldung (elektronisch), mindestens EUR 60,00, pro Design
Sammelanmeldung (Papierform): mindestens EUR 70,00, pro Design
Anmeldung eines Designs mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe
Sammelanmeldung mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe, mindestens EUR 30,00, pro Design
Aufrechterhaltungsgebühren 6. bis 10. Schutzjahr
Aufrechterhaltungsgebühren 11. bis 15. Schutzjahr
Aufrechterhaltungsgebühren 16. bis 20. Schutzjahr
Aufrechterhaltungsgebühren 21. bis 25. Schutzjahr
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Bundesministerium der Justiz
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