Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Üben Sie eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein oder Stiftung) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kommune, Land, Bund) aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840,00 Euro (bis31. Dezember 2020:720,00 Euro) im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Begünstigte Tätigkeiten sind u.a.:
Nicht begünstigt sind u.a.:
Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, können Sie bis zu einem gewissen Betrag steuerfreie Einnahmen dazuverdienen. Erfahren Sie hier mehr.
Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Üben Sie die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, kann die Pauschale bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.
Zudem ist der Auftraggeber (Verein, Stiftung, juristische Person des öffentlichen Rechts) wegen der evtl. lohnsteuerlichen Folgen über die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale zu informieren. Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, hilft auch das für den Auftraggeber zuständige Finanzamt weiter.
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten aus
Die Tätigkeiten müssen unmittelbar den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bei den steuerbegünstigten Körperschaften wird die Steuerbefreiung daher für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Rahmen eines Zweckbetriebs gewährt.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsfest) kommt die Steuerbefreiung dagegen nicht in Betracht. Die dort ausgeübten Tätigkeiten dienen nur mittelbar (über die Weiterleitung der Einnahmen) der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Hinweis: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um 2 verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
Hessisches Ministerium der Finanzen
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