Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde.
Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.
Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.
Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.
Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.
Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:
Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.
Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.
Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.
Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:
Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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