Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.
Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen wollen.
Sie als Pflegeperson stellen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
Unter nachstehnder Webseite finden Sie das für Sie zuständige Amtsgericht mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Über den Antrag auf Verbleib des Kindes entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte. Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder (s. Ansprechpunkt).
Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht weiterhin folgende Voraussetzungen:
Der Richtwert "längerer Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.
Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag gestellt werden.
Keine
Keine
Mindestens einen Monat wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats
Keine
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundeslandes Sachsen unter:
Hessisches Ministerium der Justiz
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