Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Die Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahme:
Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Änderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
Wenn Sie an einer baugenehmigungspflichtigen Anlage Änderungen vornehmen wollen, die nicht genehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Diese Unterlagen können beispielsweise sein:
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der bauli-chen Anlage ermittelt. Pro 1.000 EUR Rohbausumme werden mindestens 7 EUR festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen.
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden.
Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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