Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Die Baulastenauskunft/Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis gibt Aufschluss darüber, ob und wenn ja welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Baulasten) zu Gunsten oder zu Lasten eines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragen sind.
Hierbei kann es sich zum Beispiel um Baulasten handeln, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen (zum Beispiel Übernahme einer Abstandsfläche oder einer Stellplatzfläche) oder verbessern (zum Beispiel Vereinigungsbaulast).
Baulasten können daher auch den Wert des Grundstücks beeinflussen. Für die Immobilienfinanzierung verlangen Banken in der Regel eine aktuelle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
Die Baulastenauskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sofern Sie eine schriftliche Auskunft (Abschrift) wünschen, richten Sie ein formloses Anschreiben (oder eine E-Mail) mit der Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis an die untere Bauaufsichtsbehörde. Aus dem Anschreiben/der E-Mail muss hervorgehen, auf welches Grundstück/Flurstück (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung) sich die Auskunft bezieht und Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse darlegen. Für eine telefonische oder persönliche Auskunft benötigen Sie keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstücksbezeichnung und das berechtigte Interesse benennen können.
Die Baulastenauskunft beziehungsweise die Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis informiert Sie darüber, ob ein Grundstück durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begünstigt oder belastet ist.
Sie stellen einen Antrag digital oder analog je nach zuständiger unterer Bauaufsichtsbehörde.
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
Öffentliches Interesse an einer Baulast.
Pro Flurstück kostet die schriftliche Auskunft etwa 22 EUR. Die Kommunen können durch Satzung eigene Gebührenhöhen festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Variiert je nach Bauaufsichtsbehörde.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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