Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.
Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise beantragen:
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Visum für Au-pair-Beschäftigte
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
100,00 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
Nach der Einreise müssen sie, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.
§ 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
§ 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
§ 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Agentur für Arbeit)
§ 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Zustimmungserfordernis für die Au-pair-Beschäftigung)
Staatsangehörige der EU-Staaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Aufenthaltserlaubnis.
Staatsangehörige von Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.
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Kein Problem: Diese und viele weitere Anliegen, für die Sie bisher verschiedene Behörden aufsuchen mussten, können Sie nun online, rund um die Uhr und im Eiltempo über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH) bequem von zu Hause oder Ihrem Büro aus abwickeln.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.eah.hessen.de
Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download