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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für genossenschaftliche Banken stellen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die genossenschaftlichen Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Ein unabhängiger Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Bank lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
 

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:

  • der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
  • der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
  • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
  • der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
  • es müssten Zeugen gehört werden, um den Sachverhalt zu ermitteln
  • der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung
     

Verfahrensablauf

Zuständigkeit prüfen
Prüfen Sie zunächst, ob die betroffene Bank dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angehört und sich diesem Verfahren angeschlossen hat. Eine aktuelle Liste erhalten Sie auf Anfrage bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR.

Schlichtungsantrag stellen
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den Schlichtungsantrag schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle.

  • Schildern Sie in Ihrem Schreiben den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
  • Die Beschwerdestelle des BVR bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und informiert Sie über den weiteren Verlauf.

Eine Übersicht mit Erläuterungen zum Ablauf des gesamten Ombudsmannverfahrens von der Antragstellung bis zum möglichen Schlichtungsvorschlag erhalten Sie in der Kundenbroschüre des BVR. 

Kundenbeschwerdestelle
(Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken)

Kontakt zur Kundenbeschwerdestelle
(Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken)

An wen muss ich mich wenden?

An die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)

Schellingstraße 4
10785 Berlin

Voraussetzungen

  • Das Verfahren kann von allen Privat- und Firmenkunden der genossenschaftlichen Banken in Anspruch genommen werden.
  • Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Banken kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten möchte.
  • Die betroffene genossenschaftliche Bank muss dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formlose Beschwerde mit kurzer Schilderung des Sachverhalts
  • Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
    • Schriftwechsel mit der betroffenen Bank

Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an.
 

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren ist für Sie kostenlos

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen.

Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

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