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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Beschwerde über unerwünschte Telefonanrufe
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Unverlangte Werbeanrufe sind unzulässig und zudem wettbewerbswidrig. Nur wenn Sie als Kunde Ihr Einverständnis zur Nutzung Ihrer Daten gegeben haben, dürfen Sie zu Werbezwecken angerufen werden.

Als Verbraucher können Sie den Anrufer auffordern, Sie nicht mehr ohne Ihr Einverständnis anzurufen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Diese kann die anrufende Firma unter bestimmten Umständen abmahnen (einen "Unterlassungsanspruch" geltend machen).

Wann ist ein Werbeanruf zulässig?

  • wenn Sie die anrufende Firma ausdrücklich telefonisch oder schriftlich um telefonische Informationen zu einem Produkt / einer Dienstleistung gebeten haben
  • wenn Sie Ihr Einverständnis durch "schlüssiges Verhalten" zeigen. Das heißt: Sie sind Kunde der anrufenden Firma, haben mit dieser einen Vertrag abgeschlossen und Ihre Rufnummer mitgeteilt. Allerdings sind Werbeanrufe auch dann nur in dem Ausmaß zulässig, in dem sie das bereits bestehende Vertragsverhältnis betreffen.

Beispiel: Ihr Anbieter von Telekommunikationsdiensten, mit dem Sie einen Vertrag über einen Festnetzanschluss abgeschlossen haben, darf nicht bei Ihnen anrufen, um für einen Mobilfunkvertrag zu werben.

Verfahrensablauf

Wenn Sie von einer Firma einen Werbeanruf erhalten, ohne Ihr Einverständnis hierzu gegeben zu haben, sollten Sie folgende Angaben an die Verbraucherzentrale weitergeben können:

  • Name der Firma
  • Name des Anrufers
  • Datum des Anrufs
  • Uhrzeit des Anrufs
  • Grund des Anrufs

In besonders schwerwiegenden Fällen wird die Verbraucherzentrale die Firma dazu auffordern, künftig keine unerbetenen Werbeanrufe zu tätigen. Erklärt die Firma sich hierzu nicht bereit, kann die Verbraucherzentrale den wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegen die Firma gerichtlich durchsetzen.

Hält sich die Firma nicht an ihre Erklärung oder an die gerichtliche Entscheidung, muss sie eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen.

An wen muss ich mich wenden?

  • die Verbraucherzentrale Hessen e. V.
  • Wenn Sie als Unternehmer durch unerwünschte Anrufe belästigt werden: die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale)

Voraussetzungen

  • Sie erhalten einen Werbeanruf, ohne Ihr Einverständnis erklärt zu haben.

Welche Gebühren fallen an?

Ihnen entstehen keine Kosten oder Gebühren für die Beschwerde.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

26.11.2011
Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

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