Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.
Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.
Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.
Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich
Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.
Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn
In bestimmten Dateien, zum Beispiel
müssen gespeicherte personenbezogene Daten
gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.
Keine Löschung von Daten
Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
§ 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)
§ 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
§ 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)
§ 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
§ 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
§ 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)
Sonstiges
Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download