Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Baumaßnahmen stellen häufig Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändern und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen (§ 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Die Verursacher eines Eingriffs sind nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet,
Dies gilt jedoch nicht bei Vorhaben, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden (§ 18 Abs. 2 BNatSchG).
Deshalb ist die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG schon bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und etwa für die Versiegelung von Freiflächen zugunsten einer Wohn- oder Gewerbebebauung an anderer Stelle ein ökologischer Ausgleich zu schaffen. Im Bauleitplan sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei ist es in der Regel erforderlich, zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Ausgleichsmaßnahmen können z. B. die Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein.
Sofern diese Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, festgesetzt werden, sondern an anderer Stelle, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 135a Abs. 2 BauGB). In diesem Fall wird zur Deckung des entstandenen Aufwandes für die Durchführung der Maßnahmen ein Kostenerstattungsbetrag erhoben.
Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
Zu dem erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für
Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist.
An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Keine
Die Höhe der abzurechnenden Erstattungsbeträge richtet sich nach der Art der Maßnahme und deren Herstellungsaufwand. Der erstattungsfähige Aufwand wird
Das Ergebnis ist der Kostenerstattungsbetrag je Grundstück.
Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme, frühestens jedoch, sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Satzung der Gemeinde bzw. Stadt
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