Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie in bestimmten Fällen Entschädigungen für Tierverluste, z.B. für Tierverluste durch anzeigepflichtige Seuchen, behördlich angeordnete Tötungen und Schäden infolge amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Sie können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, beispielsweise an einer Seuche leidet. Es gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen sofort das für Sie zuständige Veterinäramt informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.
Nachdem Sie die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes. Das Veterinäramt prüft und bearbeitet den Antrag abschließend und reicht ihn bei der Tierseuchenkasse ein.
Das Antragsformular steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.
Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Wertermittlung erfolgt durch das zuständige Veterinäramt nach den Vorgaben der Schätzrichtlinien des Landes Hessen.
Der Antrag wird über das zuständige Veterinäramt an die Hessische Tierseuchenkasse gestellt.
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere
Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt. Insbesondere ist mindestens gefordert:
Keine
Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der hessischen Tierseuchenkasse eingereicht sein
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download