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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Abgabe für den Deutschen Weinfonds entrichten
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Als Erzeuger von Wein müssen Sie eine Abgabe an den Deutschen Weinfonds entrichten, sofern die Weinbergfläche mehr als 1000 Quadratmeter umfasst. 

Der Deutsche Weinfonds ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.

Für die Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Deutsche Weinfonds eine Abgabe.

Diese Abgabe müssen Sie als Erzeuger entrichten, sofern die Weinbergfläche mehr als zehn Ar (1000 Quadratmeter) umfasst.

Die Abgabe beträgt Euro 0,67 pro Ar bestockter Weinbergfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder in Ihrem Eigentum war.

Zudem sind Sie als Betrieb zur Entrichtung einer jährlichen Abgabe in Höhe von Euro 0,67 pro 100 Liter verpflichtet, sofern Sie inländische Weine abfüllen und an andere gewerbsmäßig abgeben beziehungsweise nicht abgefüllt ins Ausland verkaufen.

Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn

  • die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden,
    • von Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
    • von Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
  • die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als Euro 80 im Kalenderjahr beträgt.

Verfahrensablauf

Um als Erzeuger von Wein mit einer Weinbergfläche von mehr als zehn Ar die Abgabe entrichten zu können:

  • Erhalten Sie von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle (Kommune, Weinbauamt oder Ministerium des Bundeslandes) jährlich Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Weinbauabgabe.
  • Die Weinbauabgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.
  • Sie wird anhand der vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Ihrem Bundesland berechnet.

Hinweis: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.

Um die Abgabepflicht für Betriebe durchzuführen, die von den Erzeugern oder auf deren Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben (nach § 43 Abs 1 Ziff 2):

  • Erhalten Sie als abgabepflichtiger Betrieb pro Quartal entsprechende Meldeformulare per Post.
  • Sie melden dann die maßgebliche Menge an den Deutschen Weinfonds (DWF), der danach einen Bescheid erlässt.
  • Die Zahlung der Abgabe ist sechs Wochen nach Ablauf des Quartals fällig.

Hinweis: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen. Ebenfalls werden die nicht zurückgeschickten Meldeformulare angemahnt.

An wen muss ich mich wenden?

Deutscher Weinfonds (DWF)

Platz des Weines 2 
55294 Bodenheim, Rheinland-Pfalz 
Deutschland

Telefon: 06135 9323-111

Fax: 06135 9323-125

E-Mail:  info@deutscheweine.de

Zuständige Stelle

Deutscher Weinfonds (DWE)

Platz des Weines 2
55294 Bodenheim, Rheinland-Pfalz
Deutschland

Telefon: 06135 9323-0
Fax.: 06135 9323-110

E-Mail: info@deutscheweine.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

Welche Gebühren fallen an?

Sie sind: 

  • Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person von Weinbergflächen oder
  • Weinerzeuger (Weinkellerei, Winzergenossenschaft oder Weingut)

Welche Fristen muss ich beachten?

  • für die Meldung zur Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
  • für die Zahlung der Weinfonds-Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja, als abgabepflichtiger Betrieb erhalten Sie das Meldeformular per Post.
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Fachlich freigegeben am

06.03.2019
Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

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