Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, z.B. für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen, Berufskraftfahrer/innen.
Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten können unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich um Staatsangehörige folgender Staaten:
Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, d.h. dass Sie müssen keinen Hochschulabschluss oder keine qualifizierte Berufsausbildung besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Dauer der Befristung richtet sich nach Dauer des Arbeitsvertrags oder ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen, es sei denn es ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.
Sie können unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
etwa sechs bis acht Wochen
§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 26 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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