Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und für die Anerkennung nur der Ablegung einer Prüfung bedarf, dann können Sie allein für die Ablegung der Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Begriff der Prüfung erfasst Prüfungen, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation sowie in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erforderlich sind. Dies schließt sprachliche und fachsprachliche Prüfungen ein. Auch das Absolvieren mehrerer Prüfungen kommt in Betracht.
Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erhalten.
Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie für die Dauer des Prüfungsverfahrens erteilt. Dieses erfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheids der zuständigen Stelle.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für das Ablegen einer für die Anerkennung erforderlichen Prüfung erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
etwa sechs bis acht Wochen.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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