Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung bestimmter Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
Der Lohnsteuerhilfeverein muss mitteilen, wenn
Die Angaben im Verzeichnis von Lohnsteuerhilfevereinen sind stets aktuell zu halten.
Änderungen an einer eingetragenen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins umfassen:
Sie reichen die Mitteilung entsprechend des Ereignisses bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Angaben für die jeweilige Leistung und trägt die aktualisierten Angaben in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ein.
Falls es zu einer Ablehnung der Eintragung kommt, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Eine Schließung kann nicht abgelehnt werden und die Beratungsstelle wird entsprechend aus dem Verzeichnis ausgetragen
Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt
Referat St 6b, Bereich Abgabenordnung, Steuerberatungsrecht
Zum Gottschalkhof 3,
60594 Frankfurt am Main
E-Mail: poststelle@ofd.hessen.de
Tel.: +49 (69) 58303 0
Fax: +49 (69) 58303 1090
Termine nach Vereinbarung
Die Eintragung des Lohnsteuerhilfevereins sowie bei Änderung und Schließung die Eintragung der Beratungsstelle im Verzeichnis.
Je nach Art der Änderung:
|
Keine.
Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses eingereicht werden.
Für die Bearbeitung der Mitteilung über eine Änderung einer Lohnsteuerhilfe Beratungsstelle werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 14 Tage benötigt.
Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 23 StBerG und §§ 3 Nr.1, 4 Nr. 11, 26, 27, 30, 56
Vorordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)§§ 4-8
Hessisches Ministerium der Finanzen
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