Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.
Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.
Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung „NiSV“ geregelt.
Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:
In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.
Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.
Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken müssen Sie vor Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:
Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.
Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.
Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.
Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.
Keine.
Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme
Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021
Anzeigepflichtige Geräte:
§ 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Anzeigepflicht:
§ 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Die NiSV gilt nicht für
Magnetfeldgeräte und Magnetresonanztomographen, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
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Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download