Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Die Bescheinigung über die Geburtszeit ist der Nachweis für die genaue Geburtszeit eines Menschen. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Bescheinigung über die Geburtszeit ausstellen lassen.
Die Bescheinigung wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.
Eine weitere Beglaubigung (Legalisation/Apostille) ist für die Bescheinigung nicht vorgesehen.
Wenn Sie einen Nachweis über Ihre Geburtszeit benötigen, können Sie eine entsprechende Bescheinigung beantragen. Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat.
Persönliche Antragstellung:
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Bescheinigung für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax:
Mit Zusendung der Bescheinigung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Online-Beantragung:
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.
Geburtenregister enthalten persönliche Daten, daher unterliegen Auskünfte daraus datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
Für die Beantragung einer Bescheinigung über die Geburtszeit benötigen Sie:
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Geburtszeit fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Unterschiedlich, abhängig vom jeweiligen Standesamt, aber meist innerhalb weniger Tage.
Bei Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann ein Antrag auf Anweisung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht gestellt werden, § 49 Abs. 1 PStG.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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