Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Für die Freigabe zur Adoption eines Kindes, bedarf es der Einwilligung der Eltern und die Einwilligung des Kindes. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt nicht ausfindig gemacht werden kann. Wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder dauerhaft geschäftsunfähig ist, kann das Familiengericht die Einwilligung des Elternteils ersetzen.
Auch wenn ein Elternteil durch sein Verhalten zeigt, dass ihm das Kind gleichgültig ist, kann die Einwilligung ersetzt werden. In diesem Fall ist das Jugendamt verpflichtet, den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisem, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.
Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühesten fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten, sofern damit keine nachhaltige Schädigung des seelischen und körperlichen Wohlbefindens des Kindes zu befürchten ist.
Wenn Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen. Das zuständige Jugendamt ist verpflichtet, die Eltern zu dem Verfahren zu beraten und belehren.
Bitte wenden Sie sich an die Die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes.
Der Elternteil ist nicht in der Lage seinen elterlichen Pflichten nachzukommen.
Keine
Keine
In der Regel mehrere Monate
Keine
Hessisches Ministerium der Justiz
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