Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht-gefährlichen Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen, dann müssen Sie im Regelfall eine Erlaubnis beantragen. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Eine Anzeigepflicht besteht auch für Betriebe, die nur als Nebenleistung mit Abfällen umgehen (z.B. Handwerker und Dienstleistungsbetriebe).
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Eingangsbestätigungen für Anzeigen von Betrieben, die ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt ihre Tätigkeit anzeigen.
Die Abgabe der elektronischen Anzeige ist gebührenfrei. Die Vorlage einer schriftlichen Anzeige ist aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands nicht gebührenfrei. Es wird eine Gebühr nach der Verwaltungskostenordnung des HMUKLV (in der jeweils geltenden Form) erhoben (50 Euro).
vor Aufnahme der Tätigkeit
Die Anzeige müssen Sie bei der Ausführung der Tätigkeit mitführen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sie wollen sich selbständig machen, ein Unternehmen oder eine neue Niederlassung gründen? Sie wollen einen Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder eine Rechtsanwaltskanzlei eröffnen? Und Ihre Zeit nicht für Behördengänge opfern?
Sie wollen eine Gaststätten- oder eine Maklererlaubnis beantragen? Ein Gewerbe an-, um- oder abmelden?
Kein Problem: Diese und viele weitere Anliegen, für die Sie bisher verschiedene Behörden aufsuchen mussten, können Sie nun online, rund um die Uhr und im Eiltempo über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH) bequem von zu Hause oder Ihrem Büro aus abwickeln.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.eah.hessen.de
Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download