Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Für den vorzeitigen Beginn des Einleitens ist in Deutschland eine Zulassung erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde bereits eine Erlaubnis für die Einleitung beantragt sein.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Einleitung von Abwasser gemäß § 17 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bereits bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Abwassereinleitung gestellt wurde und alle Anforderungen des § 17 Absatz 1 Nr. 1-3 WHG erfüllt sind.
Ist eine Erlaubnis oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde nach § 14 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz HWG) die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Abwasseranlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
Sie möchten Abwasser vor Erteilung der Erlaubnis in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie eine Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung beantragen.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung ergibt sich aus § 65 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
Obere Wasserbehörden: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel
Untere Wasserbehörden:
Die Aufgaben der unteren Wasserbehörden nehmen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.
Die Zulassung kann erteilt werden (Ermessen), wenn
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art und Menge des Abwassers (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
Für die Verwaltungsleistung „Zulassung vorzeitigen Beginns“ sind Verwaltungskosten an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland zu entrichten.
Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.
Die Verwaltungskosten werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt. Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MULKV) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungskosten für die Zulassung des vorzeitigen Beginn betragen 20 Prozent der Verwaltungskosten, die für die Erteilung der Erlaubnis zu entrichten sind, mindestens jedoch 300 € (VwKostO-MUKLV Nr. 16227 f.) (Stand Juli 2021)
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgen darf.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrages und der zugehörigen Unterlagen.
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 2 Monat. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
Gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§§ 68 und 70 VwGO), soweit nicht das Regierungspräsidium die Entscheidung getroffen hat (§ 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – HessAGVwGO)
Entfällt das Widerspruchsverfahren, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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