Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Der Betrieb einer gewerblich geführten Klinik (Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik im Sinne des § 30 Gewerbeordnung) ist erlaubnispflichtig. Die Regierungspräsidien in Hessen entscheiden über Anträge für gewerblich geführte Kliniken, die in ihrem Regierungsbezirk betrieben werden sollen.
Sofern Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik nach § 30 Gewerbeordnung eröffnen möchten, benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.
Der Antrag auf Konzessionierung gem. § 30 GewO ist an das jeweilige Regierungspräsidium zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung betrieben werden soll.
Überprüft wird in dem Antragsverfahren u.a., ob in der Klinik eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung durch entsprechendes Personal sichergestellt ist, ob die räumlichen Voraussetzungen für einen Klinikbetrieb vorhanden sind und ob der Betreiber / die Betreiberin gewerberechtlich zuverlässig ist. Dies bedeutet, dass keine Erkenntnisse vorliegen dürfen, die befürchten lassen, dass die Klinik nicht ordnungsgemäß betrieben werden könnte. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die entsprechenden Fachbehörden, wie z. B. das Gesundheitsamt, die Bauaufsichtsbehörde und die Lebensmittelüberwachungsbehörde vor der Entscheidung einbezogen.
Bitte wenden Sie sich für eine Betriebsstätte
Sofern die Anforderungen gemäß § 30 Gewerbeordnung erfüllt sind, ist eine Konzession zu erteilen.
a) zur Person des Betreibers, der Gesellschafter (z.B. bei GbR, KG) oder der Geschäftsführer (z.B. bei GmbH):
b) zur Betreibergesellschaft:
c) zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt):
Für die Durchführung des Verfahrens sind Gebühren zu erheben nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwkostO-HSM vom 23.10.2012 – GVBl. I 2012 S. 356, in der aktuellen Fassung). Dies gilt auch für den Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags.
Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger.
für die Erlaubnis
für die Änderung einer Erlaubnis.
Es gibt keine gesetzliche Frist.
Es wird empfohlen, den Erlaubnisantrag mindestens 6 Monate vor beabsichtigter Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen.
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Wesentliche Änderungen des Betriebes, wie z.B. Änderungen der Besitzverhältnisse, in der Geschäftsführung, räumliche Veränderungen etc. sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen und haben i.d.R. eine Erlaubnisänderung zur Folge.
Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Das hier bereitgestellte Muster eines solchen Antrags kann als Richtschnur verwendet werden.
Der Antrag kann auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen gestellt werden.
Auf den Seiten der Regierungspräsidien in Hessen finden Sie weitere Informationen zur Konzessionierung:
Es wird empfohlen, sich bereits im Vorfeld mit den für den Standort der geplanten Einrichtung zuständigen Fachbehörden (Gesundheitsamt, Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsamt, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Lebensmittelhygiene), in Verbindung zu setzen um etwaige Erfordernisse bei der Umsetzung berücksichtigen zu können.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
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Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download