Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Die Arbeit als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie dauerhaft selbständig in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die sogenannte Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer.
Für die Bestellung müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist das erfolgreiche Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Für Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer aus dem europäischen Ausland (EU/EWR/Schweiz) gibt es ein verkürztes Examen: die Eignungsprüfung.
Sie können zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn Sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen sind.
Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Die Bestellung beantragen Sie in einem anderen Verfahren.
Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Hinweis: Wenn Sie nicht in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sind, aber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Zulassung für das reguläre Wirtschaftsprüferexamen beantragen. Das ist ein anderes Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie.
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Rauchstraße 26, 10787 Berlin
Postfach 301882, 10746 Berlin
Telefonnummer: +49 30 726161-195
Fax: +49 30 726161-199
E-Mail: lgs-berlin@wpk.de
Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Die Wirtschaftsprüferkammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
Wenn die Dokumente vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
In Einzelfällen kann die Frist einmal verlängert werden.
Gegen den Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der Wirtschaftsprüferkammer, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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