Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein Verein volle Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass er laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Rechte und Pflichten haben kann. Er kann also unter anderem vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Verein muss einen Vorstand haben, der diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Wenn Sie einen Verein zu nicht wirtschaftlichenZwecken gegründet haben, dann können Sie diesen in das Vereinsregister eintragen lassen.
Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durchzuführen, das heißt, die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin/einem Notar oder dem Ortsgericht zu beglaubigen. Eine Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Einzureichende Protokolle und Satzungen bedürfen keiner Unterschriftsbeglaubigung.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung,
2. Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.
Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.
Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins
Sofern ein Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, kann eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Hessisches Ministerium der Justiz
Hessisches Ministerium der Justiz
Sie wollen sich selbständig machen, ein Unternehmen oder eine neue Niederlassung gründen? Sie wollen einen Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder eine Rechtsanwaltskanzlei eröffnen? Und Ihre Zeit nicht für Behördengänge opfern?
Sie wollen eine Gaststätten- oder eine Maklererlaubnis beantragen? Ein Gewerbe an-, um- oder abmelden?
Kein Problem: Diese und viele weitere Anliegen, für die Sie bisher verschiedene Behörden aufsuchen mussten, können Sie nun online, rund um die Uhr und im Eiltempo über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH) bequem von zu Hause oder Ihrem Büro aus abwickeln.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.eah.hessen.de
Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download