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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Anzeige einer Arzneimittelvermittlung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung gemäß § 52c AMG betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.   

Teaser

Sie wollen eine Vermittlung von Arzneimitteln anzeigen?

Verfahrensablauf

-    Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
-    die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Voraussetzungen

-  Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben 

-  Sie dürfen als Arzneimittelvermittler gemäß §52c Absatz 1 nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 25,00 - 250,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
 

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Wochen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“. 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

15.12.2022
Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

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