Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig.
In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angezeigt werden.
Wenn Sie eine jetzt genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und betreiben und diese Anlage bisher nicht genehmigungsbedürftig war, müssen Sie diese der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Gesetzesänderung anzeigen.
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
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