Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen? Dazu bedarf es der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben überprüft die zuständige Behörde ihre Unterlagen zum einen auf Vollständigkeit und zum anderen darauf, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllen.
Genehmigungsinhaber kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Genehmigung bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
Beispiel für eine wesentliche Änderung ist der Wechsel des Bildempfängers der bereits genehmigten Röntgeneinrichtung.
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung betreiben, oder Änderungen am Betrieb vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und hierfür eine Genehmigung zu beantragen.
Bitte wenden Sie sich an die Regierungspräsidien.
Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Die Liste Erforderlicher Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen finden Sie in der Anlage 2 Teil C des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG).
Insbesondere:
Der Genehmigungsantrag muss vor Inbetriebnahme bzw. vor Vornahme der wesentlichen Änderung gestellt werden.
Die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
§ 12 Absatz 1 Nr. 4 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 13 Absatz 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Anlage 2 Teil C Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
§ 19 Absatz 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Sofern die Genehmigung nicht erteilt wird, kann nach Erhalt des Bescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Genehmigung ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Sie wollen sich selbständig machen, ein Unternehmen oder eine neue Niederlassung gründen? Sie wollen einen Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder eine Rechtsanwaltskanzlei eröffnen? Und Ihre Zeit nicht für Behördengänge opfern?
Sie wollen eine Gaststätten- oder eine Maklererlaubnis beantragen? Ein Gewerbe an-, um- oder abmelden?
Kein Problem: Diese und viele weitere Anliegen, für die Sie bisher verschiedene Behörden aufsuchen mussten, können Sie nun online, rund um die Uhr und im Eiltempo über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH) bequem von zu Hause oder Ihrem Büro aus abwickeln.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.eah.hessen.de
Hier können Sie den Flyer des Einheitlichen Ansprechpartner Hessen herunterladen: Info-Flyer Download