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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und angezeigten Röntgeneinrichtung Änderungen im Betrieb wesentlicher Art vorzunehmen?, Dazu bedarf es der Anzeige bei der zuständige Behörde.
Dies ist der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn die Behörde setzt das Verfahren aus oder untersagt den Betrieb.
Inhaber einer Anzeige kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Anzeige bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
 

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, eine Röntgeneinrichtung zu betreiben  für die nach § 19 Abs. 1 eine Anzeige ausreicht oder diese oder diese wesentlich zu ändern, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich die Anzeige ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung handelt.
  • Die Anzeige stellen Sie, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und sendet Ihnen eine Anzeigebestätigung mit Gebührenbescheid zu.

An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidien, Abteilung Umwelt

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Umwelt Darmstadt

Dezernat IV / Da 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)

  • Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Umwelt Frankfurt

Dezernat IV/F 43.3 – Strahlenschutz, Chemikalienrecht

  • Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Umwelt Wiesbaden

IV/Wi 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz (Metall)

  • Regierungspräsidium Gießen

Abteilung IV Umwelt

Dezernat 44.2 Gentechnik und Strahlenschutz

  • Regierungspräsidium Kassel

Abteilung III Umweltschutz

Dezernat 33.1 Immissions- und Strahlenschutz

Voraussetzungen

Sie wollen entweder


1. eine Röntgeneinrichtung betreiben,
a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bauartzugelassen ist,
b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder
c) deren Herstellung und Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165) fällt,
d) die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird; oder


2. Sie wollen ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreiben; oder


3. eine solche angezeigte Röntgeneinrichtung wesentlich im Betrieb ändern, und es liegt gemäß §15 StrlSchG die Approbation vor.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Liste Erforderlicher Unterlagen für die Anzeige nach § 19 Absatz 1 finden Sie in § 19 Abs.3 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)

Insbesondere

  • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist
  • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzbeauftragten
  • Bescheinigung und der Sachverständigenprüfbericht nach SV RL Röntgen
  • Grundrissskizze des Röntgenraumes und angrenzender Räume
  • Bauartzulassung

Welche Gebühren fallen an?

Zahlungsweise: Überweisung

Verwaltungsgebühr: EUR 200,00

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009rahmen/part/X

Welche Fristen muss ich beachten?

vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung

Antragsfrist: 4 Wochen

Bearbeitungsdauer

Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen. In der Regel innerhalb von 4 Wochen

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:     
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen. 

Für Mensch und Umwelt Strahlenschutz
optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite: Weitere Informationen zum Thema Strahlenschutz finden Sie auf folgender Homepage

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz" 
 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz" 
 

Fachlich freigegeben am

27.09.2023
Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

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