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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Fahrlehrerlaubnis
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

An wen muss ich mich wenden?

An das für den Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium.

Voraussetzungen

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

  1. mindestens 22 Jahre alt ist,
  2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus),
  5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (es genügt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt),
  6. innerhalb der letzten 3 Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
  7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat und
  8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden zu finden:


Der Bewerber hat in dem Antrag anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
  2. ein Lebenslauf,
  3. ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung (die Erlaubnisbehörde kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung verlangen),
  4. eine amtlich beglaubigte Kopie des Führerscheins (es kann auch der Führerschein im Original zur Einsichtnahme vorgelegt werden),
  5. Unterlagen über die Fahrpraxis,
  6. ein Nachweis über die Vorbildung.

Außerdem hat der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.

Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen:

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung,
  • mit dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis beträgt 40,90 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erwerben.

Personen, die in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz  eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine  Fahrlehrerlaubnis erteilt werden (§§ 2a und 3a FahrlG).

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

 

Fachlich freigegeben am

24.07.2014
Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

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