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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Kfz: Zulassungsbescheinigung - Halterdaten (Name/Adresse) ändern
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen), wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung –Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung –Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil  II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil  I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil  I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem  Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung oder aktueller Meldebescheinigung)
  • Bei ausländischen Mitbürgern: ausländischer Pass und Meldebestätigung bzw. aktuelle Meldebescheinigung

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.

Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

23.06.2017
Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

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