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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Hilfen zur Erziehung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.

Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den sie/ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Angeboten werden u. a. Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Darüber hinaus entscheidet das Jugendamt über die Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige und gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Limburg-Weilburg
  1. Ambulante Hilfen (nicht abschließend):
    • Unterstützung in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
    • Ambulante Erziehungshilfen
    • Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaften (§§ 28 bis 30 SGB VIII)
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
    • Eingliederungshilfen sowie Hilfen für junge Volljährige (§ 35 a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 41 SGB VIII)
  • Teil- und vollstationäre Hilfen:
    • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
    • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
    • Heimerziehung, betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
    • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
    • Eingliederungshilfe (§ 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII)
    • Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
    • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
  • Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten sowie nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 50, 52 SGB VIII)
  • Adoptionsvermittlung nach § 51 SGB VIII sowie dem Adoptionsvermittlungsgesetz

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit und übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.

Anträge / Formulare

Anträge für Hilfen zur Erziehung stellen Sie bitte beim Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe erhalten Sie auch auf den Internetseiten des "FamilienAtlas".

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