Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.
Keine Förderung bekommen Sie für:
Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass Sie die Maßnahme, für die Sie eine Zuwendung beantragen möchten, zuvor mit der für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abgestimmt haben.
Bevor Sie eine Bewilligung bekommen, prüft das LfDH, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung vorliegen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.
Die Bewilligung einer Zuwendung legt unter anderem fest:
Sie erhalten die Zuwendung erst nach Durchführung der geförderten Maßnahme beziehungsweise nach Erreichen der nachzuweisenden Kosten und nach Einreichung des Verwendungsnachweises. Dazu müssen Sie unter anderem alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.
Wenn Sie Kulturdenkmäler erhalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung beantragen.
Wenn Sie eine Maßnahme planen, die dazu dient, ein Kulturdenkmal oder einen Teil eines Kulturdenkmals zu erhalten, nehmen Sie mit der für Sie zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim LfDH Kontakt auf und sprechen Sie sie oder ihn auf die Möglichkeit einer Zuwendung an. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder persönlich, zum Beispiel bei einem Ortstermin, geschehen:
Die für Sie örtlich zuständige Bezirksdenkmalpflegerin oder den für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpfleger finden Sie über die Internetseite des LfDH:
Es muss sich um eine Maßnahme an Kulturdenkmälern oder Teilen von Kulturdenkmälern handeln.
Anträge können stellen:
Eine Zuwendung kann bewilligt werden, wenn
durch die Maßnahme Aufwendungen entstehen, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen beziehungsweise die nachzuweisenden Kosten erreicht haben, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Es fallen keine Gebühren an.
Antragstellung:
Vorlage des Verwendungsnachweises:
Ca. vier Wochen
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK)
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