Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Zum 1. Januar 2023 ist die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geplant.
Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen deutlich mehr Geringentlohnte ein höheres Wohngeld bekommen.
Aktuelle Hinweise dazu erhalten Sie hier: Wohngeldreform und Heizkostenzuschuss | Bundesregierung
Hier finden Sie weitere Informationen und einen Wohngeldrechner: Klicken Sie hier
Die Erklärvideos zum Thema Wohngeld finden Sie hier:
An die Wohngeldstelle Ihrer Kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises. In den Städten Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar wenden Sie sich bitte anstatt an den Landkreis an die Wohngeldstelle vor Ort.
Eine Liste der Wohngeldstellen in Hessen erhalten Sie als Download (pdf) auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Dort finden Sie auch den Link zu einem (unverbindlichen) Online-Wohngeldrechner.
Wohngeld
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen)
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.
Erläuterung zum Anspruch auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss
Die genaue Höhe des Wohngeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Basis für die Berechnung ist das Haushaltsgesamteinkommen, die Miete und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Davon werden Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Als Miete werden die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten berücksichtigt – also etwa Wasser, Abwasser, Müll und Grundsteuer, nicht aber Strom, Heiz- und Warmwasserkosten.
Im Wohngeldgesetz (WoGG) sind allerdings Obergrenzen für die Miete verankert. So zählt nicht unbedingt die tatsächliche Miete; stattdessen gibt es sieben Mietenstufen (§12 WoGG). Je höher die Stufe, in die Sie eingeteilt werden, desto höher ist auch die Miete, die für die Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.
Im Landkreis Limburg-Weilburg gelten derzeit die Mietenstufen I und II.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Einkommensobergrenzen (nachAbzugderFreigrenzenundPauschalenetwafürSteuerundSozialversicherung).
Anzahl der Haushalts-mitglieder | Höchsteinkommen (NETTO) für das Wohngeld nach Mietstufen in Euro | ||||||
I | II | III | IV | V | VI | VII | |
1 | 986 | 1026 | 1062 | 1099 | 1130 | 1158 | 1189 |
2 | 1348 | 1403 | 1454 | 1506 | 1549 | 1590 | 1633 |
3 | 1633 | 1695 | 1753 | 1812 | 1861 | 1908 | 1955 |
4 | 2175 | 2242 | 2302 | 2362 | 2412 | 2458 | 2505 |
5 | 2487 | 2560 | 2626 | 2693 | 2747 | 2798 | 2850 |
6 | 2824 | 2896 | 2962 | 3027 | 3080 | 3132 | 3182 |
7 | 3076 | 3153 | 3222 | 3291 | 3345 | 3402 | 3455 |
8 | 3429 | 3515 | 3591 | 3668 | 3729 | 3795 | 3855 |
Ab01.01.2023 soll das neue Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführt werden, dann ändern sich gegebenenfalls die für den Landkreis Limburg-Weilburg geltenden Mietenstufen. Ein Zuschlag für die Heizkosten könnte ggf. berücksichtigt werden.
Außerdem erfolgt eine Anpassung der Einkommensobergrenzen.
Genaue Zahlen liegen uns bisher noch nicht vor.
Sollte aufgrund Ihres Einkommens derzeit kein Wohngeldanspruch bestehen, informieren Sie sich gerne ab Dezember 2022/Januar 2023 an dieser Stelle. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir sie veröffentlichen.
Sie können ebenfalls ab Januar 2023, wenn Sie das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder und die einzelnen Kosten Ihrer Miete (Qm, Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) oder Belastung (Qm, Grundsteuer B, Kreditbelastung, Zinsen) vorliegen haben, telefonisch eine Testberechnung von dem/der zuständige(n) Sachbearbeiter(in) durchführen lassen. So kann ein möglicher Anspruch oder eine mögliche Ablehnung vorab telefonisch ermittelt werden, bevor Sie einen schriftlichen Antrag auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss stellen. Bitte haben Sie Verständnis für ein erhöhtes Anrufaufkommen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
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