Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.
Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde abzugeben.
Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ggf. ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB).
Neben der o.g. Einwilligungserklärung verlangt die Kfz-Zulassungsbehörde von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeuges sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen.
Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei der Zulassung des Fahrzeugs sind zusätzlich zu den sonst für eine Fahrzeugzulassung notwendigen Unterlagen vorzulegen (siehe dazu auch Kfz-Zulassung Neufahrzeuge):
Kfz- Zulassung: Neufahrzeuge
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
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