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Landwirtschaft

Hessenfinder

Der Hessen-Finder ist ein Service des Landes Hessen in Kooperation mit den Hessischen Kommunen. Er gibt Ihnen je nach Informationsbedarf für Situationen wie z.B. Geburt, Heirat, Umzug usw. Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.

Bezeichnung:
Elektrogeräte (Marktüberwachung)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Hessische Eichdirektion überwacht bei „energiebetriebenen“ und „energieverbrauchsrelevanten“ Produkten, dass die Anforderungen der EU eingehalten werden. Dies betrifft beispielsweise das „Glühlampenverbot“ und die „Standby-Verordnung“. In diesen und vielen anderen Verordnungen der EU werden z.B. Mindestwerte für die Effizienz und Höchstwerte für den Stromverbrauch festgelegt.

Wird festgestellt, dass Grenzwerte überschritten werden, muss das Produkt vom Markt genommen und darf nicht mehr hergestellt werden. Ggf. ist ein Bußgeld fällig.

Ein zu hoher Stromverbrauch ist für den Endverbraucher in den meisten Fällen nur schwer nachweisbar, hat aber über die Lebensdauer des Produkts oft eine deutliche Auswirkung z.B. auf die Stromrechnung. Hat die Eichdirektion einen Verstoß nachgewiesen, können auch Gewährleistungsansprüche deutlich leichter durchgesetzt werden.
 

An wen muss ich mich wenden?

Für ganz Hessen ist zuständig die Hessische Eichdirektion in Darmstadt.
Ggf. wird auf die Außenstellen in Fulda, Gießen, Kassel, Maintal, Wiesbaden verwiesen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei fehlenden Angaben auf den Produkten oder im Internet oder bei Verdacht auf falsche Angaben (Lampe ungewöhnlich Dunkel, Netzteil heiß etc.) werden möglichst genaue Angaben zum Produkt (Hersteller, Produktname etc.) benötigt. Ein Muster oder ein Bild sowie ein Hinweis, wo das Produkt gekauft wurde, sind hilfreich.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Endverbraucher fallen keine Kosten an, es sei denn, er beauftragt explizit eine Überprüfung selbst und weist nicht nur auf einen möglichen Verstoß hin.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Produkt sollte noch erhältlich sein.

Was sollte ich noch wissen?

Maßgeblich ist der „Zeitpunkt des Inverkehrbringens“. Wenn ein Händler beispielsweise Glühbirnen seit einem Jahr auf Lager hat, kann er sie nach geltendem Recht noch weiterverkaufen, wenn diese vor einem Jahr zulässig waren. Nur importiert oder hergestellt werden dürfen sie nicht mehr.

Bemerkungen

Vielfach sind noch alte Produkte im Handel, die die aktuellen Anforderungen des Gesetzes bzw. der EU-Verordnungen noch nicht einhalten müssen. Neue Produkte müssen die Anforderungen aber in jedem Fall einhalten und der Hersteller muss seine Informationspflichten (z.B. im Internet) erfüllen.

Aktuell gewählt: Dornburg (6559..)

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